29. November 2021

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Die DPolG erfolgreich vor dem Bundesverwaltungsgericht

Erfolgreich hat die DPolG in einem Verfahren bis zum Bundesverwaltungsgericht prozessiert. Nun wurde am 25.11.2021 in der Sache BVerwG 5 P 7.20 beschlossen:

„Die Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen, die der Durchführung vollzugspolizeilicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind und zu diesem Zweck vom Polizeivollzugsbeamten während ihres Einsatzes mit sich zu führen bzw. am Körper zu tragen sind, unterliegen nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz (PersVG BE) der Mitbestimmung des Personalrates.“

„Diese, durch die DPolG erstrittene Musterentscheidung hat nicht nur die Rechtsauffassung unser Gewerkschaft bestätigt, sie hat ggf. natürlich auch eine erhebliche Folge für alle Bundesländer. Das Gericht hat in seinem Beschluss festgestellt, dass für den Mitbestimmungstatbestand   Arbeitsplatz auch die mitgeführte Ausrüstung im Freien umfasst ist.“ So der Landesvorsitzende der DPolG M-V Ronald Müller.

In dem Beschluss heißt es weiter: „Gestaltung ist nicht nur die erstmalige Festlegung, sondern auch jede nicht lediglich unbedeutende Änderung der räumlichen und sachlichen Arbeitsbedingungen sowie der Arbeitsumgebung anzusehen, die ihrer Eigenart nach oder wegen ihrer Auswirkungen objektiv geeignet ist, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit derjenigen beschäftigten zu beeinflussen, die auf den Arbeitsplätzen eingesetzt sind oder werden sollen. Sie umfasst auch solche Ausrüstungsgegenstände, die Beschäftigte zur Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit bei sich zu tragen haben.“

Somit erfüllt auch die Beschaffung Waffen sowie Zubehör in Form von Leuchtpunktvisieren, Zielbeleuchtungen, Handgriffen und Waffentragegurte diesen Mitbestimmungstatbestand der Gestaltung der Arbeitsplätze.