28. Oktober 2021

News

Die DPolG M-V teilt die Auffassung des dbb m-v

zum Schreiben der Staatskanzlei „Auswirkung einer angeordneten Absonderung (Quarantäne) vom 05.10.2021“

Auf seiner Sitzung am 26./ 27.10.2021 hat sich der Landeshauptvorstand der DPolG M-V auch mit der rechtlichen Beurteilung des gemeinsamen Rundschreibens der Staatskanzlei und des Finanzministeriums zu den Auswirkungen auf die Besoldung vom 05.10.2021 befasst. Für die Bewertung wurde auch die Einordnung des dbb m-v dazu vom 26.10.2021 betrachtet. Diese wird durch die DPolG M-V geteilt.

„Die beabsichtigte Vorgehensweise der Landesregierung kann als unüblich, aber dennoch kreativer Weg bewertet werden, die Frage des Nichtimpfens mit negativen besoldungsrechtlichen Folgen zu versehen. Entsprechende Regelungen zur Rückforderung der Besoldung bei schuldhaften Fernbleiben gibt es in unterschiedlichen Normen in Bund und Ländern……“

„Im Gegensatz zum Reiseantritt trotz Kenntnis der Quarantäne bei Rückkehr, ist das Risiko „Kontaktperson“ virtuell und nicht konkret und allein deshalb mit Sicherheit „weniger schuldhaft““.

(Quelle dbb m-v vom 26.10.2021)

Der Landesvorsitzende Ronald Müller: „Die DPolG M-V wird im Falle von finanziellen Folgen für betroffene Kontaktpersonen, die unter den genannten Umständen  unter Quarantäne gestellt werden an der Seite der davon betroffenen Mitglieder/-innen der DPolG M-V stehen. Wir werden ihnen selbstverständlich Rechtsschutz gewähren.“

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